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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Anlass

1 . Internationale Messe für Gegenwartskunst

...... März bis ..... März 2017

Ort

BERN /EXPOHALLE

Veranstalter

Kunst-Bern 2017

Schmiedgasse 11

| CH – 3150 Schwarzenburg

Tel. +41 31 ....................

[email protected]

 www.kunst-bern2016.com

 Anmeldeschluss

 Dienstag, 31 . November 2016

Vernissage

Freitag, 16 bis 22 Uhr

 Offizielle Öffnungszeiten

Freitag,              16.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Samstag,            11.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Sonntag,            13.00 Uhr bis 20’00 Uhr

Standaufbau

Mittwoch                        ..... März, 9 Uhr bis 20 Uhr

Donnerstag                   ..... März, 9 Uhr bis 14’00 Uhr

Standabbau

Sonntag                        ..... März ab 20’00 Uhr .

Montag                          ..... März 09.00 Uhr bis 12’00 Uhr

 PREISE / KONDITIONEN

Standgrössen | Standpreise

Normstände:

15 m2 CHF 3’000.00

20 m2 CHF 4’000.00

30 m2 CHF 6’000.00

One-Person Show

30 m2 CHF 4’500.00

In der Standmiete eingeschlossen sind:

• Flächenmiete

• eine Rückwand und zwei Seitenwände (2.6 m Höhe | 3.0 m Breite)

• die entsprechende Beleuchtung gemäss der Staffelung unter Punkt 9 der Veranstaltungs- bedingungen

• Energiekostenpauschale

• der Teppichboden

• die tägliche Reinigung der Standbodenfläche

• das Bilderlager

• einheitliche Standbeschriftung

• Auf- und Abbaukarten (Anzahl unbeschränkt, jeweils gültig für 1 Person und nur für die Auf- und

Abbauzeiten). Abholbar im Messebüro ab Mittwoch, ..... März 2017, 9.00 Uhr.

• Ausstellerausweise (jeweils gültig für 1 Person und für die gesamte Messedauer Anzahl: gemäss der Staffelung unter Punkt 12 der Veranstaltungsbedingungen). Abholbar im Messebüro ab Mittwoch, 12. März 2016, 09.00 Uhr.

Werbe- und Marketinggebühr

In der obligatorischen Werbe- und Marketinggebühr von CHF 500.00 sind folgende Leistungen enthalten:

• Standardeintrag im Katalog (eine Textseite und eine Abbildung s/w oder 4-farbig)

• Standardeintrag im Online-Verzeichnis (inkl. Verlinkung zur eigenen Homepage, Informationstext und weiterer Abbildungen von Werken)

• 5 Belegexemplare des Messekatalogs

• 100 Einladungskarten zur Preview, gültig für 2 Personen

• unbeschränkte Anzahl Einladungskarten zur Vernissage, gültig für 2 Personen

• Tageskarten unbeschränkt 50%

• 5 VIP-Karten für Ihre Kunden, (personalisiert, jeweils gültig für 2 Personen und für die gesamte

Messedauer)

• VIP Shuttleservice für Ihre Kunden (nur für Inhaber der VIP-Karte)

• Werbematerial

Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (8%)

ALLGEMEINE VERANSTALTUNGSBEDINGUNGEN KUNST-BERN 2016

1. INTERNATIONALE MESSE FÜR GEGENWARTSKUNST

.... März bis ..... März 2017

Um eine erfolgreiche Durchführung der Kunst-bern 2017 zu gewährleisten, sind die nachfolgenden Richtlinien von den Ausstellern zu befolgen.

1. Bewerbung

Der Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Veranstaltung als Aussteller erfolgt durch Einsendung des für die Veranstaltung geltenden Teilnehmervertrages. Er ist vollständig und genau auszufüllen und muss rechts- verbindlich unterzeichnet bis spätestens 31. November 2015 in einfacher Ausführung dem Veranstalter vorliegen. Der Bewerbung sind die erforderlichen Nachweise, wie sie sich aus dem Teilnehmervertrag ergeben, beizu- fügen. Sie können entweder die Künstler mit Katalogen und weiteren Unterlagen dokumentieren oder/und

auf Informationen im Internet verweisen. Es dürfen auch Dokumentationen per e-mail geschickt werden. Die verlangten Unterlagen sind Bestandteil Ihrer Bewerbung. Unvollständige, ungenaue oder zu spät eingerei- chte Unterlagen können zurückgewiesen werden. Die Unterlagen werden nicht automatisch retourniert, die Bewerber haben das Recht, bis einen Monat nach dem Zulassungsentscheid, die eingereichten Unterlagen zurückzufordern. Die Veranstalter ist nicht verpflichtet die Unterlagen bis zu einem späteren Zeitpunkt aufzu- bewahren. Die Veranstalter haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben im Teilnehmervertrag oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen.

Ein Aussteller kann sich auch mit anderen geeigneten Ausstellern für einen Gemeinschaftsstand bewerben. In diesem Fall sind die erforderlichen Angaben und Unterschriften durch alle Beteiligten zu leisten und die obli- gagtorische Werbe- und Marketinggebühr ist für beide Aussteller verbindlich. Sie haften gemeinsam gegen- über dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

Die Zusendung oder Aushändigung des Teilnehmervertrags durch die Messeleitung begründet noch keinen

Anspruch auf die Zulassung zur Messe.

2. Zulassung

Die Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers wird bis spätestens 31. Nov. 2015 mitgeteilt. Die Zulassung erfolgt durch die schriftliche Teilnahmebestätigung. Mit dieser Bestätigung wird der Zulassungsvorbehalt gegenüber dem Veranstaler aufgehoben und der Teilnehmervertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter in allen Teilen rechtsverbindlich. Der Teilnehmervertrag gilt für den auf der Bestätigung angegebenen Zeitraum und

nur für den anmeldenden Aussteller oder Gemeinschaftsstandteilnehmer.

Die Teilnahmebestätigung gilt nur für die im Teilnehmervertrag aufgeführten und von dem Veranstalter zugelassenen Exponate. Sollte sich vor Beginn der Messe herausstellen, dass das für die Zulassung massgebliche angemeldete Messeprogramm eines Ausstellers nicht mit dem auf dem Stand gezeigten Programm überein- stimmt, ist die Messeleitung berechtigt, den Aussteller von der Teilnahme auch kurzfristig auszuschliessen. Änderungen Ihres Messeprogrammes bedürfen der vorherigen Absprache mit der Messeleitung.

Die Messeleitung ist ausserdem berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte oder, dass die Voraussetzungen zur Zulas- sung nicht mehr bestehen. Wird ein Bewerber nicht zugelassen, so haftet der Veranstalter in keinem Fall für Aufwendungen, die dieser im Hinblick auf eine Messeteilnahme getroffen hat. Zulassungen und Abweisungen erfolgen ohne Begründung.

3. Zulassungsfähigkeit

Die Zulassung erfolgt unter Abwägung der Individualinteressen der Bewerber gegenüber der Zielsetzung der Veranstaltung sowie gegenüber dem Interesse der Gesamtheit der Aussteller, an einer qualitativ hochstehen- den, internationalen Kunstmesse teilzunehmen. Grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme an der Kunst-bern 2017 ist die Zulassungsfähigkeit des Bewerbers.

3.1. Zulassungsfähige Bewerber

3.1 .1 Die Teilnahme am Zulassungsverfahren zur KUNST 15 ZÜRICH steht Galerien und Editionen offen, welche die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Die Galerietätigkeit muss

• selbständig, hauptberuflich

• seit mindestens einem Jahr vor Anmeldung

• in ausschliesslich hierfür genutzten Räumen

• bei regelmässigen Öffnungszeiten an mehreren Tagen in der Woche und mehreren öffentlichen Ausstellungen im Jahr ausgeübt worden sein.

3.1 .2 Von der Teilnahme an der KUNST Bern sind insbesondere ausgeschlossen:

• Auktionshäuser

• Art-Consulting-Unternehmen

• Versandhändler

Dies gilt auch, soweit gleichzeitig eine der unter Punkt 3.1 .1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird, diese aber nicht deutlich überwiegt.

3.1 .3 Die Zulassung zur KUNST Bern ist ferner davon abhängig, ob es sich bei den in der Bewerbung aufgeführten Exponate um

• Bilder, Plastiken, (Unikate)

• Fotografien, Videos und Installationen handelt.

• Originalgraphiken und Multiple in limitierter, signierter und numerierter Auflage werden in beschränktem Masse zugelassen, sofern sie ausdrücklich in der Anmeldung erwähnt werden.

Bewerbungen, die die Präsentation von

• gefälschten Werken

• Arbeiten aus dem Versandkunsthandel

• Volkskunst und Kunsthandwerk

• Graphiken und Multiple in unlimitierter, unnummerierter und unsignierter Auflage zum Gegenstand haben, werden zurückgewiesen.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird kontrolliert. Ein Zuwiderhandeln kann nach erfolgter Mahnung zum Ausschluss der Messe führen.

4. Förderstände

Die Anzahl der Förderstände ist beschränkt.

Die Preise entnehmen Sie bitte den Punkten 4.1 und 11 dieser Veranstaltungsbedingungen oder in der Preisübersicht.

4.1 . One-Person Show

Es dürfen nur Arbeiten eines lebenden Künstlers oder einer lebenden Künstlerin ausgestellt werden. Die Anzahl dieser Förderstände ist auf 20% der gesamten Ausstellerzahl begrenzt. Die Standgrösse ist auf 30 m2 beschränkt, falls durch eine besondere Präsentation mehr Ausstellungsfläche beansprucht wird, kann einem derartigen Begehren nach eingehender Prüfung entsprochen werden. Die Stände werden im Standmietpreis mit einer Reduktion von 15% entlastet.

Aussteller, die zusätzlich zur „One-Person Show“ einen weiteren Stand betreiben, werden angehalten, die Stände standtechnisch klar voneinander zu trennen. Pro Aussteller ist eine „One-Person Show“ möglich.

5. Auswahl

Die notwendige Selektion unter den Bewerbern erfolgt unter dem Gesichtspunkt, inwieweit das Galerieprogramm des Bewerbers in

Übereinstimmung mit seinem Messeprogramm steht und dem Konzept der Gruppe 44 entspricht.

Hierbei liegen folgende Kriterien zugrunde:

• die bisherige Galerietätigkeit allgemein

• die Bedeutung der Galerietätigkeit im Hinblick auf die Propagierung und Vermittlung qualitativ hochstehender Gegenwartskunst

• der kontinuierliche Aufbau und die aktive Förderung der Künstlerinnen und Künstler durch die Galerie

• die konsequente Arbeit auch mit jüngeren Künstlern

Es werden diejenigen Bewerber bevorzugt berücksichtigt, deren Programme der Zielsetzung der KUNST 15 ZÜRICH am ehesten gerecht werden.

Die ein- oder mehrmalige Teilnahme an der Messe begründet keinen Anspruch auf eine Teilnahme an nachfolgenden Messen.

6. Rücktritt vom Teilnehmervertrag

Nach erfolgter Zulassung durch die Messeleitung kann ein Aussteller nicht entschädigungslos auf die Messeteilnahme verzichten. Verzichtet ein Aussteller danach auf seine Teilnahme, so haftet der Aussteller für die volle Platzmiete und allfällige Nebenkosten.

Gelingt es der Messeleitung, den Stand ohne finanzielle Einbusse weiter zu vermieten, so ist seitens des vom Vertrag zurückgetretenen Ausstellers eine Entschädigung von 25% des Platzmietvertrages zu bezahlen. Wenn ein Aussteller seinen Stand bis spätestens 6 Std. vor Beginn der Eröffnungsveranstaltung nicht belegen kann, hat er vorher die Messeleitung zu informieren. Sonst verfügt die Messelei-

tung über den Stand, und der Anspruch des Ausstellers auf seinen Stand verfällt. Er haftet jedoch für die volle Platzmiete und die Neben- kosten. Die Belastung von anderen Kosten, die wegen der Nichtbelegung des Standes entstehen, bleibt vorbehalten.

7. Versicherungen

Die Messeleitung übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst unter Vorbehalt von Art.

100 Abs.1 des Schweizerischen Obligationenrechts jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus.

Der Versicherungsvertrag kommt auf Antrag des Ausstellers zwischen ihm und dem Versicherungsunternehmen zustande.

8. Grösse und Platzierung des Standes

Die Bereitstellung der Stände erfolgt nach ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Grösse besteht unabhängig von einem im Teilnehmervertrag gegebenenfalls eingetragenen Platzierungsvorschlag nicht. Abweichungen in der Standbereitstellung oder Standänderung, auch nach erfolgter Bestätigung, begründen ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-

keit keine Rücktrittsrechte oder Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der Gruppe 44. Die Messeleitung haftet gegenüber dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seines Standes ergeben. Die Platzierung wird den Ausstellern unter Beilage des Hallenplanes mitgeteilt, sie ist vorläufig. Standänderungen bleiben dem Veranstalter bis eine Woche vor Beginn der Veranstaltung vorbehalten.

9. Messestand

In der Miete eines Messestandes sind die Flächenmiete | eine Rückwand und zwei Seitenwände | die entsprechende Beleuchtung | die Energiekostenpauschale | der Teppichboden | die tägliche Reinigung der Standbodenfläche | das Bilderlager | einheitliche Standbeschrif- tung | Auf- und Abbaukarten und Ausstellerkarten gemäss der Staffelung in Punkt 12 enthalten.

Stückzahl der im Standmietpreis inbegriffenen Lichtstrahler: Standgrössen:                    Anzahl Lichtstrahler:

30 m2            3 Stück

45 m2            5 Stück

60 m2            7 Stück

75 m2            8 Stück

90 m2           10 Stück

105 m2         12 Stück

120 m2         14 Stück

Es steht einem Aussteller frei, innerhalb des Standes auf eigene Kosten zusätzliche Stellwände und

Beleuchtung installieren zu lassen. Die Kosten entnehmen Sie bitte der Preisliste, welche Ihnen nach der Zulassung zugeschickt wird.

10. Standnutzung

Mit dem Standaufbau und der Anlieferung der Messegüter kann im allgemeinen zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn begonnen werden. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Vertragsdauer entsprechend den Teilnahmebedingungen zu nutzen und während der Öffnungszeiten der Veranstaltung den Stand ständig personell ausreichend besetzt zu halten. Der Aussteller haftet für alle

Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seinen Standaufbau, seine Standeinrichtungen, seine Ausstellungsgüter und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie Beauftragte entstehen. Die Gruppe 44 ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgestellten Stand hinsichtlich der Standgrösse und der ausgestellten Exponate zweckmässig und den Zulassungskriterien entsprechend nutzt.

Darüber hinaus ist es nicht gestattet, den bestätigten Stand ganz oder teilweise, auch nicht unentgeltlich, an Dritte abzutreten oder andere Unternehmen auf seinem Stand aufzunehmen bzw. zu vertreten. Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen, berufsspezifischen und sonstige geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten.

Dies schliesst die von der Gruppe 44 erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein:

Der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten, der Gewerbepolizei, der Baupolizei und anderen

Behörden sowie Vertretern der Gruppe 44 ist jederzeit Zutritt zu den Ständen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

11. Standmiete und Zusatzleistungen

Den Galerien steht es frei, aus sieben Standgrössen (30 m2 | 45 m2 | 60 m2 | 75 m2 | 90 m2 | 105 m2 | 120 m2)

auszuwählen.

Die Standmiete beträgt CHF ..........., exklusiv Mehrwertsteuer (8%), pro m2.

In diesem Preis sind die unter Punkt 9 aufgeführten Leistungen enthalten. Der Rechnungsbetrag über die Standmiete ist zwei Monate vor Veranstaltungsmonat, d.h. bis am ...... 2017, fällig.

Für die zusätzlich erbrachten Dienstleistungen wird dem Aussteller eine Zweitrechnung zugestellt, die innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen ist. Die Preisliste für weitere Zusatzleistungen (zusätzliche Stellwände, Mobiliar, Beleuchtung, Stromanschlüsse, Spedition, usw.) sowie eine Terminübersicht erhält der Aussteller nach der Zulassung.

12. Aussteller-, Auf- und Abbaukarten

Für die mit dem Auf- und Abbau der Standeinrichtung beschäftigten Mitarbeiter des Ausstellers, sowie dessen Beauftragte, werden Ihnen kostenlose Auf- und Abbaukarten zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Auf- und Abbaukarten ist unbeschränkt. Auf- und Abbaukarten haben während der Veranstaltung keine Gültigkeit. Die Ausstellerkarten haben auch während der Veranstaltung Gültigkeit und sind vom Benutzer auf dem Messegelände jederzeit mitzuführen. Sowohl die Ausstellerkarten wie auch die Auf- und Abbaukarten- können im Messebüro ab 26. Oktober 2015, 12 Uhr bezogen werden.

Jeder Aussteller erhält für die Dauer der Messe gültige Ausstellerkarten gemäss folgender Staffelung: Standgrössen: Anzahl Ausstellerkarten:

30 m2                                                                     6 Stück

45 m2                                                                     8 Stück ab 60 m2                                                        10 Stück

Diese Karten sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung wird unter Ausschluss des Rechtsweges die Karte entzogen.

13. Werbe- und Marketinggebühr

In der für jeden Aussteller obligatorischen Werbe- und Marketinggebühr von CHF 1‘600.00 (exklusiv MwSt 8%) sind folgende

Leistungen enthalten:

• 1/8 Seite Inserat (s/w) in der Sonderbeilage der Handelszeitung.

• Standardeintrag im Katalog (eine Textseite und eine Abbildung s/w oder 4-farbig)

• Standardeintrag im Online-Verzeichnis (inkl. Verlinkung zur eigenen Homepage, Informationstext und weiterer Abbildungen von Werken)

• 5 Belegexemplare des Messekatalogs

• 100 Einladungskarten zur Preview, gültig für 2 Personen

• unbeschränkte Anzahl Einladungskarten zur Vernissage, gültig für 2 Personen

• Tageskarten, je gültig für eine Person, unbeschränkt 50%

• 5 VIP-Karten für Ihre Kunden, (personalisiert, jeweils gültig für 2 Personen und für die gesamte Messedauer)

• VIP Shuttleservice für Ihre Kunden (nur für Inhaber der VIP-Karte)

• Werbematerial (Besucherprospekte, Plakate usw.)

Die Erhebung der Werbe- und Marketinggebühr gilt insbesondere auch für diejenigen Aussteller, welche einen sogenannten Gemein- schaftsstand belegen. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (8 %). Katalogeintrag: Ausstellungsgüter, die nicht zum Thema der Veranstaltung gehören, werden auf Veranlassung der Gruppe 44 in den Katalog nicht aufgenommen.

14. Mehrwertsteuer

Alle erwähnten Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ausländische Aussteller haben die Möglichkeit beim Eidgenössischen Finanzdepartement eine Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer zu beantragen. Wenden Sie sich an die unten aufgeführte Firma, die sich für solche Rückerstattungsforderungen spezialisiert hat.

Kontakt

Firma:

15. Allgemeines

Die Messeleitung ist im Falle höherer Gewalt oder aus anderen zwingenden Gründen berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern.

Der Aussteller hat in solchen Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz.

Aussteller, die den Vorschriften der Messe zuwiderhandeln, können durch die Messeleitung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wer- den. Sie haften für den vollen Betrag der Platzmiete und aller Nebenkosten.

Sollte der Wortlaut der vorliegenden Veranstaltungsbedingungen zu Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung Anlass geben, so ist die Fassung in deutscher Sprache massgebend.

Bern bildet für alle Verfahren Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand. Anwendbar ist ausschliesslich das

Schweizerische Recht.

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